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   BVerwG, 15.12.1994 - 6 NB 2.93   

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https://dejure.org/1994,20736
BVerwG, 15.12.1994 - 6 NB 2.93 (https://dejure.org/1994,20736)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1994 - 6 NB 2.93 (https://dejure.org/1994,20736)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 6 NB 2.93 (https://dejure.org/1994,20736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulsprengel - Normenkontrollverfahren - Antragsberechtigung des Elternbeirates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 6 NB 2.93
    Sie ist vielmehr in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eigenständig in der Weise geregelt, daß sie u. a. jeder natürlichen oder juristischen Person zusteht, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen (eigenen) Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat (stRspr, vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 18.03.1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 6 NB 2.93
    Im übrigen hat sich die Beschwerde auch nicht andeutungsweise mit den vielfältigen sowie sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Abwägungen auseinandergesetzt, die der Verwaltungsgerichtshof - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits (vgl. BVerfGE 26, 228, 239 ff.) - vorgenommen und damit dargetan hat, daß der Verordnunggeber bei der gebotenen Gewichtung und Abwägung der Belange aller Beteiligten sowohl diejenigen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Gemeinde H. einerseits als auch diejenigen des für das staatliche Schulwesen verantwortlichen Landes andererseits sachgerecht berücksichtigt und dabei den Grundsatz der Erforderlichkeit gewahrt habe.
  • BVerwG, 24.02.2006 - 6 P 4.05

    Dienststelle; Auflösung; Aufhebung; Schule; Grundschule; Schulnetzplanung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten (Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.).
  • VG Münster, 07.11.2003 - 1 K 1526/02

    Kein Vorrang für einheimische Kinder gegenüber Kindern aus Nachbargemeinden bei

    BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 NB 2/93 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen, Nr. 116.
  • VG Trier, 23.08.2005 - 2 K 434/05

    Eckfelder Kinder dürfen die Grundschule in Laufeld besuchen

    Vielmehr sind die Befugnisse des Staates aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Schulwesen aus Artikel 7 Abs. 1 GG, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht und die Elternrechte aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich gleich geordnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 NB 2/93 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2003 - 4 K 33/02

    Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Einzugsbereichssatzung nach

    Dieses Beteiligungsrecht ist als Anhörungsrecht zu verstehen (vgl. zu vergleichbaren Ausgestaltungen in anderen Bundesländern BayVGH, Urteil vom 15.02.1993, a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 6 NB 2/93 -, zitiert nach Juris; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 17.07.1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74ff., 99).
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 10/05
    Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits orientiert sich an der gebotenen Gewichtung und Abwägung der Belange aller Beteiligten sowohl diejenigen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Gemeinde einerseits als auch diejenigen des für das staatliche Schulwesen verantwortlichen Landes andererseits und Wahrung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 6 NB 2.93 -, SPE 750 Nr. 12 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 6/05
    Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits orientiert sich an der gebotenen Gewichtung und Abwägung der Belange aller Beteiligten sowohl diejenigen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Gemeinde einerseits als auch diejenigen des für das staatliche Schulwesen verantwortlichen Landes andererseits und Wahrung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 6 NB 2.93 -, SPE 750 Nr. 12 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 9/05
    Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits orientiert sich an der gebotenen Gewichtung und Abwägung der Belange aller Beteiligten sowohl diejenigen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Gemeinde einerseits als auch diejenigen des für das staatliche Schulwesen verantwortlichen Landes andererseits und Wahrung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 6 NB 2.93 -, SPE 750 Nr. 12 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 5/05

    Überprüfung der Zusammenlegung mehrerer Grundschulen im Verfahren des

    Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits orientiert sich an der gebotenen Gewichtung und Abwägung der Belange aller Beteiligten sowohl diejenigen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Gemeinde einerseits als auch diejenigen des für das staatliche Schulwesen verantwortlichen Landes andererseits und Wahrung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 6 NB 2.93 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 7/05
    Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits orientiert sich an der gebotenen Gewichtung und Abwägung der Belange aller Beteiligten sowohl diejenigen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Gemeinde einerseits als auch diejenigen des für das staatliche Schulwesen verantwortlichen Landes andererseits und Wahrung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 6 NB 2.93 -, SPE 750 Nr. 12 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116.
  • VG Koblenz, 30.07.2018 - 4 L 658/18

    Grundschulstandort Kirchen-Herkersdorf darf vorerst nicht geschlossen werden

    Innerhalb dieses vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägungsvorgangs existiert grundsätzlich kein Vorrang bestimmter Interessen, sodass sowohl die Elternrechte, das Selbstverwaltungsrecht als auch die Befugnisse des Staates aufgrund seiner Verantwortung für das Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG grundsätzlich gleichgeordnet sind (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 NB 2/93 -, juris, Rn. 5; VG Trier, a.a.O.).
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 8/05
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 11/05
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